FAQ Geldwäsche
MITWIRKUNGSPFLICHT DER KUNDEN – FRAGEN UND ANTWORTEN
„DÜRFEN KFZ-HÄNDLER ODER IMMOBILIENMAKLER MEINE IDENTITÄT PRÜFEN?“
Ja, das Geldwäschegesetz (GwG) –verlangt von vielen Gewerbetreibenden, dass sie genau wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Sie müssen ihre Kunden/Vertragspartner und ggf. auch die Personen, die an deren Stelle auftreten (z.B. Boten, Bevollmächtigte) kennen – so genanntes „Know-your-customer-Prinzip“. Dazu müssen sie die im GwG vorgeschriebenen Daten erheben, die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente prüfen und die Angaben mindestens fünf Jahre aufbewahren. Die Unternehmen sollen sich so davor schützen, zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
„ABER ICH HABE DOCH GAR NICHTS MIT GELDWÄSCHE ZU TUN!“
Wenn Ihre Geschäftspartner Sie und ggf. die Personen, die für Sie auftreten, nach Ihren Daten fragen, ist das kein Zeichen des Misstrauens oder eines Verdachts – sie werden dies bei all ihren Kunden tun, um die ihnen nach dem GwG obliegenden Pflichten zu erfüllen und Sanktionen zu vermeiden. Dies zeichnet seriöse Gewerbetreibende aus.
IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EINE IDENTIFIZIERUNG ERFOLGEN?
Zum Beispiel, wenn Sie
- bei einem Händler Waren im Wert ab 10.000 € kaufen und in bar zahlen möchten, oder für einen entsprechenden Verkauf von einem Händler einen Betrag ab 10.000 € in bar ausgezahlt bekommen. Für den Handel mit Edelmetallen liegt die Bargeld-schwelle seit dem 01. Januar 2020 bereits bei 2.000 €,
- bei einem Händler oder Vermittler Kunstgegenstände im Wert von mindestens 10.000 € erwerben (z.B. in Galerien oder bei Auktionen) unabhängig von der Zahlungsart,
- über einen Immobilienmakler eine Immobilie verkaufen bzw. kaufen möchten oder Mietverträge über eine Nettokaltmiete von mehr als 10.000 € im Monat als Vermieter anbieten oder mieten möchten. Der Makler muss Sie spätestens dann identifizieren, wenn der Maklervertragspartner ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Vertrages äußert und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag geschlossen oder eine Reservierungsgebühr gezahlt wurde.
- über einen Versicherungsmakler z.B. eine Lebensversicherung, eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr oder bestimmte Darlehensverträge abschließen,
- sich über Möglichkeiten der Finanzanlage beraten lassen,
- eine Vorratsgesellschaft erwerben oder einen Dienstleister z.B. mit der Bereitstellung einer Geschäftsadresse beauftragen möchten.
- sich an einem Glücksspiel beteiligen, beispielsweise einer Wette und dabei 2.000 € oder mehr einsetzen und / oder gewinnen.
„WELCHE PFLICHTEN HABE ICH ALS KUNDE DABEI?“
Als Kunde müssen Sie die Gewerbetreiben-den/Unternehmen darin unterstützen, dass sie das, was das Geldwäschegesetz von ihnen verlangt, auch umsetzen können. Das heißt, Sie müssen:
- als Vertragspartner Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre aktuelle Wohnanschrift angeben und erfassen lassen,
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gültigen amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für Ihre Angaben im Original zeigen und gestatten, dass das Dokument kopiert oder eingescannt wird.
- als Vertreter, Bevollmächtigter oder Bote Ihre Handlungsvollmacht nachweisen sowie ebenfalls Ihre Personalien angeben und diese mit Ausweisdokumenten belegen. Wenn Sie für eine juristische Person oder Personengesellschaft tätig werden, müssen Sie auch die Firma (Name oder Bezeichnung) mit Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters offenlegen. Ihre Angaben dazu müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Gründungs- oder gleich-wertige beweiskräftige Dokumente belegen und diese ebenfalls kopieren/einscannen lassen. Handeln Sie für eine natürliche Person (z.B. einen Einzelkaufmann), muss auch diese Person in der vom GwG vorgeschriebenen Weise identifiziert werden.
- offenlegen, ob hinter dem Vertragspartner ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter steht, also eine andere natürliche Person, „der das Geld gehört“. Ist dies der Fall, müssen Sie auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachweisen.
„VERSTÖSST DAS ALLES NICHT GEGEN DEN DATENSCHUTZ?
Nein, da das Geldwäschegesetz ausdrücklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten einschließlich Kopien der Dokumente fordert. Natürlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Eine Verarbeitung der erhobenen Daten darf nur zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.
„UND WENN ICH DAS ALLES NICHT MÖCHTE?“
Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf der Gewerbetreibende das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z. B. keine Immobilie oder Lebensversicherung vermitteln, keine entsprechend hohe Bargeldzahlung von Ihnen entgegennehmen oder an Sie auszahlen und Sie nicht über Finanzanlagemöglichkeiten beraten.
Quelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Stand: Juni 2020)